Gesetze / Wertpapierprospektgesetz

WpPG

§ 20 Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
§ 18a § 20