Gesetze / Wertpapierprospektgesetz

WpPG

§ 31 Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
§ 32