Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 35 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier anbietet,
1a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,
1b.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,
1c.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1
a)
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
b)
eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
1d.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
1e.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
1f.
entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist,
2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlicht,
6.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
7.
entgegen § 14 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7a.
entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts nicht zur Verfügung stellt oder
9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 einen Nachtrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
1.
§ 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 26 Abs. 2 Satz 1 oder
2.
§ 26 Abs. 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Nummer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.