Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 33d § 35