Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.
Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvVDiese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.