Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

WuSolvV

§ 24 KSA-Risikogewicht für Unternehmen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.

§ 23 § 25