Gesetze / Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
WuSolvV§ 63 Aktiv- und Passivpositionen
(1) Aktivpositionen sind
Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.
(2) Passivpositionen sind
Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet werden.
(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.