Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 11 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.