Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 25

Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.

§ 24 § 26