Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 25 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.