Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 55 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.