Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 8 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.(2) (weggefallen)