Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 8

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) (weggefallen)

§ 7 § 9