Gesetze / ZAG-Monatsausweisverordnung

ZAGMonAwV

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Gewinn- und Verlustrechnung –

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2466 - 2467)
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort




Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung




Zinserträge
0110aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0111aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften

0111

0112aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuch-
forderungen

0112

Summe: (0111 + 0112)0110
Zinsaufwendungen
0210aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0210

Laufende Erträge
0310aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0311aus Aktien und
anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren

0311

0312aus Beteiligungen0312
0313aus Anteilen an
verbundenen
Unternehmen

0313

Summe: (0311 + 0312 + 0313)0310
Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen
0410aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0410

Provisionserträge
0510aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0510

Provisionsaufwendungen
0610aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0610

Sonstige betriebliche Erträge
0710aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0710

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
0810aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0811Personalaufwand0811
darunter:
0812Löhne und Gehälter0812
0813Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorgung und für Unterstützung
0813

darunter:
0814für Altersvorsorgung0814
0815andere Verwaltungsaufwendungen
0815

Summe: (0811 + 0815)0810
aus sonstigen Tätigkeiten
Personalaufwand
darunter:
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorgung und für Unterstützung
darunter:
0824für Altersvorsorgung0824
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
0910aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
0910

Kontrollsumme:
(0110 + 0210 + 0310 + 0410 + 0510 +
0610 + 0710 + 0810 + 0824 + 0910)

9010





noch Gewinn- und Verlustrechung




Sonstige betriebliche Aufwendungen
1010aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1010

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
1110aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1110

Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft
1210aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1210

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1310aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1310

Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1410aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1410

Aufwendungen aus Verlustübernahme
1510aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1510

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
1610aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1610

1620aus sonstigen Tätigkeiten1620
Außerordentliches Ergebnis
1710aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1711Außerordentliche
Erträge

1711

1712Außerordentliche Aufwendungen
1712

Summe: (1711 + 1712)1710
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
1810aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1810

Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 1010 ausgewiesen
1910aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
1910

Erträge aus Verlustübernahme
2010aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
2010

Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne
2110aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
2110

Periodengewinn/Periodenverlust
2210aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld
2210

Kontrollsumme:
(9010 + 1010 + 1110 + 1210 + 1310 +
1410 + 1510 + 1610 + 1620 + 1710 +
1810 + 1910 + 2010 + 2110 + 2210)

9020

§ 6