Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 113 Anwesenheit weiterer Personen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.

§ 112 § 114