Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.

§ 132 § 134