Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.

§ 16 § 18