Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 22 Nachteilsausgleich

Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Zahnärztlichen Prüfung zu berücksichtigen.

§ 21 § 23