Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 22 Nachteilsausgleich
Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Zahnärztlichen Prüfung zu berücksichtigen.