Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 30 § 32