Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 37 Bestehen

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.

§ 36 § 38