Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 37 Bestehen
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.