Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 40 Zeugnis

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.

§ 39 § 41