Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 47 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.
(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:
(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
(6) Das praktische Prüfungselement dauert
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der praktischen Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 5 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte.