Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 56 Zeugnis

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.

§ 55 § 57