Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.

§ 76 § 78