Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 83 Antrag auf Approbation

Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist.

§ 82 § 84