Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 91 Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.

§ 90 § 92