Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 98 Anwesenheit weiterer Personen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.