Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 98 Anwesenheit weiterer Personen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.

§ 97 § 99