Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 13 Zielstellung

(1) Vorkurse dienen dazu, Bewerberinnen und Bewerber, die die schulischen Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in einen Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges nicht erfüllen oder die sich trotz Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen nach eigener Einschätzung mit unzureichenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die Aufnahme in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges bewerben, auf die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang vorzubereiten. Die Feststellung gemäß Satz 1 trifft die Leitung der Einrichtung im Rahmen eines Beratungsgesprächs auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) In den Vorkursen werden grundsätzlich allgemeinbildende Inhalte und die methodischen Grundlagen für die Wiederaufnahme des organisierten Lernens vermittelt. Es kann auch eine Beschränkung auf die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen erfolgen, die für den jeweiligen Bildungsgang erforderlich sind aber bisher nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.

(3) Vorkurse können nur bei einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern eingerichtet werden. Über die Einrichtung eines Vorkurses entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation.

§ 12 § 14