Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZDF-Staatsvertrag
ZDF-StV§ 15 Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.
(2) Das ZDF stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz