Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZDF-Staatsvertrag

ZDF-StV

§ 34 Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.

(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.

(3) Der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), 2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt.

zum Gesetz

Protokollerklärungen zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes:

Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen:

Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab:

Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als geboten an.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen.

In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen.

Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom 27. September 2024 berücksichtigt werden.

§ 33