Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 12 Beschwerderecht

Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.

§ 11 § 13