Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 16 Anhörung

Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 15 § 17