Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 24 Ausschluß der Beteiligung

Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.

§ 23 § 25