Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG 2021

§ 29 Befragung und Auskunftspflicht

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 28 § 30