Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 1
Für die Prüfung, die Anwärter des Dentistenberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prüfungsordnung maßgebend.