Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 37

Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.

§ 36 § 38