Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ZHG§10PrO § 5 Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.