Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 5

Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.

§ 4 § 6