Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 7
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.