Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 7

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 6 § 8