Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG

§ 14

Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

§ 13a § 15