Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG

§ 17

Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.

§ 16 § 18