Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG

§ 7

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

§ 6 § 7a