Gesetze / ZIEV · BGBl I 2009, 3643
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
14 Normen · ausgefertigt 15.10.2009 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Angemessenheit und Erforderlichkeit
- § 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung
- Abschnitt 2 · Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
- § 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
- § 3 Berechnung nach Methode A
- § 4 Berechnung nach Methode B
- § 5 Berechnung nach Methode C
- § 6 Festlegung der Methode
- Abschnitt 3 · Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
- § 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
- § 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
- § 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
- Abschnitt 4 · Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
- § 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
- § 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten
- Abschnitt 5 · Melde- und Anzeigepflichten
- § 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
- § 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
- § 14 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG