Gesetze / ZIEV · BGBl I 2009, 3643

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

14 Normen · ausgefertigt 15.10.2009 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Angemessenheit und Erforderlichkeit
  3. § 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung
  4. Abschnitt 2 · Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
  5. § 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
  6. § 3 Berechnung nach Methode A
  7. § 4 Berechnung nach Methode B
  8. § 5 Berechnung nach Methode C
  9. § 6 Festlegung der Methode
  10. Abschnitt 3 · Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
  11. § 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
  12. § 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
  13. § 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
  14. Abschnitt 4 · Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
  15. § 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
  16. § 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten
  17. Abschnitt 5 · Melde- und Anzeigepflichten
  18. § 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
  19. § 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
  20. § 14 Inkrafttreten
  21. Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG