Gesetze / ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung

ZIEV

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

§ 6 § 8