Gesetze / Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

ZKDSG

§ 4 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

§ 3 § 5