Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung

ZMV

§ 6 Ausführung der Zugänglichmachung

Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

§ 5 § 7