Gesetze / Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte

ZO-ÄrzteÄndV 1

Art 1

Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1.
2.

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a)
die Approbation als Arzt,
b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."

3.
4.

Art 2