Gesetze / Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
ZO-ÄrzteÄndV 1Art 1
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1.
2.
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a)
die Approbation als Arzt,
b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."
3.
4.