Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ZO-Zahnärzte§ 53
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4)
Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
ZO-Zahnärzte(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4)