Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

ZPÜbkHaagG

§ 7

Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8