Gesetze / Zivilprozessordnung
ZPO§ 1079 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.