Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.