Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 50 Parteifähigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.