Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.